Diesbezüglich sei einzuwenden, dass Z. anlässlich der Konfronteinvernahme mit D. (act. 4/6, S. 4) habe bestätigen müssen, dass Letzterer Warnungen im Zusammenhang mit riskanten Termingeschäften für die Beschwerdeführerin ausgesprochen und gewünscht habe, dass diese Devisengeschäfte nicht mehr weitergeführt würden. Selbst Y., welcher ja für die Devisengeschäfte für die Beschwerdeführerin zuständig gewesen sei, habe anlässlich der Konfronteinvernahme mit D. (act. 4/7, S. 3) anerkennen müssen, dass dieser Anordnungen im Zusammenhang mit den Devisengeschäften gegeben habe.