Z. - so der Untersuchungsrichter - könne sich nicht mehr an die Einzelheiten der Besprechung vom 21. März 1997 und an allfällige Einwendungen der Beschwerdeführerin erinnern, was auf Grund der Tatsache, dass seit dem Ereignis mehr als dreieinhalb Jahr vergangen seien, glaubhaft sei. Diesbezüglich sei einzuwenden, dass Z. anlässlich der Konfronteinvernahme mit D. (act. 4/6, S. 4) habe bestätigen müssen, dass Letzterer Warnungen im Zusammenhang mit riskanten Termingeschäften für die Beschwerdeführerin ausgesprochen und gewünscht habe, dass diese Devisengeschäfte nicht mehr weitergeführt würden.