Bezüglich den Anordnungen der Beschwerdeführerin an die Angeschuldigten, keine riskante Geschäfte mehr zu tätigen, führe der Untersuchungsrichter aus, es würden erhebliche Zweifel bestehen, ob entsprechende Weisungen je ausgesprochen worden seien. Z. - so der Untersuchungsrichter - könne sich nicht mehr an die Einzelheiten der Besprechung vom 21. März 1997 und an allfällige Einwendungen der Beschwerdeführerin erinnern, was auf Grund der Tatsache, dass seit dem Ereignis mehr als dreieinhalb Jahr vergangen seien, glaubhaft sei.