Aus dem Gesagten ergäben sich berechtigte Zweifel, ob die Sitzung am 21. März 1997 überhaupt stattgefunden habe. Falsch sei auch die Feststellung des Untersuchungsrichters, es könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass Y. an der Sitzung vom 21. März 1997 teilgenommen habe. Anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2002 (act. 4/4, S.2) habe Z. ausgesagt, am 21. März 1997, als die Eheleute X.-C. auf der Bank erschienen seien, habe er D. ins Besprechungszimmer gerufen. Im Weiteren habe er erklärt, an dieser Besprechung habe Y. nicht teilgenommen. An diesem Tag habe er - Y. - sich ca. eine Viertelstunde im Büro aufgehalten.