Es sei jedoch schleierhaft, wie der Geldbezug am Nachmittag des 21. März 1997 beweisen solle, dass am Morgen eine Sitzung stattgefunden habe. Wenn die Eheleute X.-C. am 21. März 1997 gegen 11.00 Uhr auf der Bank erschienen sein sollen und – wie Z. ausgesagt habe - die Besprechung eine Viertelstunde bzw. halbe Stunde gedauert haben soll, sei es nicht möglich, dass die Besprechung über den Schalterschluss hinausgegangen sei. Aus dem Gesagten ergäben sich berechtigte Zweifel, ob die Sitzung am 21. März 1997 überhaupt stattgefunden habe.