Im Weiteren führe der Untersuchungsrichter aus, die erste Besprechung, welche am 21. März 1997 stattgefunden habe, sei bis über den Schalterschluss hinausgegangen. Aus diesem Grund habe der Ehemann der Beschwerdeführerin am Nachmittag nochmals bei der Bank vorbeigehen müssen, um Geld zu beziehen. Es sei jedoch schleierhaft, wie der Geldbezug am Nachmittag des 21. März 1997 beweisen solle, dass am Morgen eine Sitzung stattgefunden habe.