Die grosse Besprechung habe am 4. April 1997 stattgefunden, wobei D. nicht teilgenommen habe. Erst anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2002 (act. 4/4, S. 2), also fast 2 Monate später, habe Z. geltend gemacht, die Eheleute X.-C. seien am 21. März 1997 gegen 11.00 Uhr auf der Bank erschienen. Diese Aussagen stimmten somit in keiner Art und Weise mit den früher gemachten Depositionen überein. Hier sei auf den Grundsatz der Aussage der ersten Stunde hinzuweisen, welcher bei der Würdigung von Aussagen zur Anwendung komme. Im Weiteren führe der Untersuchungsrichter aus, die erste Besprechung, welche am 21. März 1997 stattgefunden habe, sei bis über den Schalterschluss hinausgegangen.