und Y. hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie am 3. April 1997 das Banklagernd-Dossier ausschliesslich mit den Eheleuten X.-C., jedoch zu keinem Zeitpunkt unter der Teilnahme von D. besprochen hätten, sei unzutreffend. Z. habe anlässlich der Einvernahme von D. am 6. September 2002 (act. 4/3, S. 4) ausgesagt, er habe Letzteren zu einer kurzen Besprechung mit den Kunden am 3. April 1997 - einem Donnerstag - ins Besprechungszimmer gerufen. Die Kunden seien damals unverhofft auf der Bank erschienen. D. sei dann auch dazugekommen. Die grosse Besprechung habe am 4. April 1997 stattgefunden, wobei D. nicht teilgenommen habe.