E. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 6. April 2004, eingegangen am 7. April 2004, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben, wobei folgendes Rechtsbegehren gestellt wurde: In formeller Hinsicht 1. Es sei Herr C. als Zeuge einzuvernehmen. In materieller Hinsicht 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden 9. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.