D. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfügung vom 9. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wegen des Verdachts der falschen Aussage gegenüber Z. und Y. ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Zur Begründung wurde nach Prüfung der einzelnen, in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe ausgeführt, den beiden Angeschuldigten lasse sich eine falsche Aussage als Zeuge im Sinne von Art. 307 StGB nicht nachweisen.