Ein wesentlicher Punkt im Zivilverfahren habe die Frage dargestellt, ob die Klägerin die Devisentermingeschäfte, welche zum Verlust ihrer Guthaben und der widerklageweise geltend gemachten Forderung geführt hätten, genehmigt bzw. ob die Vollmacht des für sie handelnden Ehemannes C. die entsprechenden Geschäfte abgedeckt habe. Heute stehe fest, dass an der Besprechung vom 3. April 1997 neben den beiden als Zeugen einvernommenen Z. und Y. auch deren Vorgesetzter, D., teilgenommen habe. Dieser könne 4