Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die beiden Angeschuldigten in dem zwischen der Anzeigeerstatterin und der Bank A. geführten Zivilprozess als Zeugen vorsätzlich Falschaussagen gemacht hätten. Ein wesentlicher Punkt im Zivilverfahren habe die Frage dargestellt, ob die Klägerin die Devisentermingeschäfte, welche zum Verlust ihrer Guthaben und der widerklageweise geltend gemachten Forderung geführt hätten, genehmigt bzw. ob die Vollmacht des für sie handelnden Ehemannes C. die entsprechenden Geschäfte abgedeckt habe.