C.1. Am 25. Juni 2002 reichte Rechtsanwalt Hermann Just namens von X. Strafanzeige gegen Y. sowie Z. wegen falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB ein, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Gegen die beiden genannten, in einem Zivilprozess zwischen der Anzeigeerstatterin und der Bank A. als Zeugen einvernommenen Verzeigten sei ein Strafverfahren zu eröffnen. 2. Im Sinne einer ersten polizeilichen Untersuchungshandlung sei D., unverzüglich als Zeuge, allenfalls als Auskunftsperson zu befragen.