Die Klägerin habe keinerlei Vorbehalte gegen die von ihrem Ehemann getätigten Geschäfte gemacht. Als Beweis für diese Behauptungen bot die Beklagte die Befragung von Z. und Y. als Zeugen an, wobei entsprechende Zeugenfragenthemata eingereicht wurden. 3. Gestützt auf die Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten F. vom 26. Oktober 2001, worin die Aussagen von Z. und Y. zu erheblichen Beweismitteln erklärt wurden, erfolgten am 7. Dezember 2000 die entsprechenden Zeugenbefragungen. 3. Mit Urteil des Bezirksgericht F. vom 12. Februar 2002 wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen.