2. In ihrer Prozessantwort und Widerklage auf Bezahlung von Fr. 1'114'672.55 vom 10. Mai 2000 bestritt die Bank A. die Richtigkeit der von X. erhobenen Vorwürfe. Unter anderem führte die Bank A. aus, am 3. April 1997 und nicht - wie von der Klägerin behauptet - am 1. April 1997 habe in B. eine Besprechung stattgefunden, an welcher X. die von ihrem bevollmächtigten Ehemann getätigten Geschäfte ausdrücklich genehmigt habe. Die Besprechung zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und - auf Seiten der Bank A. - Z. und Y. habe rund 5 Stunden gedauert. Die Klägerin habe keinerlei Vorbehalte gegen die von ihrem Ehemann getätigten Geschäfte gemacht.