Deren Vertreter hätten ihr dies zugesichert. Nach dieser Besprechung habe die Beklagte vorübergehend keine Devisengeschäfte mehr ausgeführt. Im August 1997 habe ihr die Bank A. im Bewusstsein, dass die dem Ehemann erteilte Vollmacht für derartige Geschäfte nicht ausreiche, einen Kreditvertrag sowie die Bedingungen für Termin- und Optionsgeschäfte zur Unterschrift nach London zugestellt. Sie habe ihre Unterschrift verweigert und der Beklagten telefonisch erklärt, sie wolle keine solche Geschäfte tätigen. 3