Anfang 1996 hätte indessen die Beklagte - zwar im Auftrag ihres Ehegatten C. aber ohne ihre eigene Zustimmung - mit Devisengeschäften über immense Beträge begonnen. Die deponierten Vermögenswerte hätten als Margeneinschuss gedient. Dazu sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Am 1. April 1997 habe eine längere Besprechung mit den beklagtischen Kundenbetreuern Z. und Y. stattgefunden. Die Klägerin habe die bisherigen Transaktionen genehmigt, da ihr bis dahin keine Verluste erwachsen seien. Sie habe der Beklagten jedoch hochspekulative und risikoreiche Geschäfte untersagt. Deren Vertreter hätten ihr dies zugesichert.