B.1. Am 17. August 1999 machte X. beim Vermittleramt des Kreises E. gegen die Bank A. eine Forderungsklage über Fr. 12'000'000.-- zuzüglich 12% Zins anhängig. Nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung bezog sie den Leitschein und reichte ihre Klage mit Prozesseingabe vom 24. Januar 2000 beim Bezirksgericht F. ein. Zur Begründung ihrer Klage brachte X. im Wesentlichen vor, sie habe die Beklagte angewiesen, die deponierten Vermögenswerte möglichst ohne Risiko anzulegen. Anfang 1996 hätte indessen die Beklagte - zwar im Auftrag ihres Ehegatten C. aber ohne ihre eigene Zustimmung - mit Devisengeschäften über immense Beträge begonnen.