{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-19_2005-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_19", "Checksum": "5b8ba21f82da9a229432d64ccd5c958b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 19.01.2005 BK 2004 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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D. hielt in seinem Bericht sodann fest, er könne nicht beurteilen, ob Y.\nwirklich eine Kompetenzüberschreitung begangen habe oder der $/Yen-Kurs\nsich so fatal entwickelt habe. Damit brachte D. klar zum Ausdruck, dass Y.\nkeineswegs verboten wurde, Geschäfte der erwähnten Art überhaupt zu tätigen,\nsondern es diesbezüglich höchstens zur Überschreitung einer - allerdings nur\nbankintern relevanten - Richtlinie zur Begrenzung des Risikos gekommen sein\nkönnte. Nichts anderes ergibt sich in dieser Hinsicht auch aus den in der\nfraglichen Zeit erstellten Protokollen der Angeschuldigten, die denn auch ihre\nAussagen und nicht jene von D. belegen.\n\nc) Schlicht unvereinbar mit der Behauptung, X. habe die weitere\nAusführung von risikoreichen Geschäften untersagt, und er habe seine\nMitarbeiter zur Einhaltung dieser Weisung angehalten, ist auch, dass D. noch\nam 9. Juli 1997 einen Antrag von Y. um Einräumung von Sonderkonditionen für\nDevisen unterstützte (vgl. act. 4.8.2.). Seine Behauptung, er habe zu jenem\nZeitpunkt bis zu einem gewissen Punkt resigniert, da er gemerkt habe, dass ihm\ndie Unterstützung von oben fehle, ist nicht nachvollziehbar. Wenn von X.\ntatsächlich risikoreiche Geschäfte untersagt worden wären, hätte D. - um sich\nbankintern durchzusetzen - nur auf diese Instruktion hinweisen müssen. Ganz\noffensichtlich ging es D. aber auch nach der Aussprache mit dem Ehepaar X.-\nC. bestenfalls um die Einhaltung der Richtlinien zur Minderung des Risikos für\ndie Bank. Darüber hinaus trifft auch seine Behauptung, die Sonderkonditionen\nhätten nur den Cash-Bereich, nicht aber die Termingeschäfte abgedeckt, offenkundig nicht zu. Von einer solchen Einschränkung ist auf dem Antrag nicht die\nRede. Vielmehr wurde der Antrag nachgerade mit den durch solche Geschäfte\nin der Vergangenheit erzielten Umsätzen und dem Willen, die Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten zu können, begründet. Desgleichen gab D.,\nnachdem er in der letzten Einvernahme den von ihm unterzeichneten Antrag auf\nGewährung von Sonderkonditionen vorgelegt erhielt, auch nicht mehr an, er\nhabe Y. verboten, Devisengeschäfte zu tätigen. Vielmehr erklärte er nur noch,\ner habe Y. immer wieder aufgefordert, mit den riskanten Devisengeschäften\naufzuhören, doch sei es Letzterem immer wieder gelungen, seine Bedenken\nmindestens zeitweise zu zerstreuen (vgl. Einvernahme vom 30. Januar 2003,\nact. 4.7. S. 6). Und nicht zuletzt gilt darauf hinzuweisen, dass X. auch nach der\n19\n\nBesprechung mit D. schon allein aufgrund der häufigen Telefonate, welche die\nBank A. mit ihrem im gleichen Haushalt lebenden Ehemann im Zusammenhang\nmit den Devisengeschäften führte und die sie teilweise selbst entgegennahm,\num die fraglichen Geschäfte wissen musste. Unternahm sie dagegen nichts,\nspricht dies klar gegen ihre angebliche Weisung, keine risikoreichen Geschäfte\nmehr zu tätigen. Bestätigt werden vielmehr die Aussagen der Angeschuldigten,\ndie immer erklärten, X. habe sie nie angewiesen, keine riskanten Geschäfte zu\ntätigen und auch D. habe solche Geschäfte nicht verboten. Die Feststellung des\nUntersuchungsrichters, eine Falschaussage lasse sich den Angeschuldigten\nauch in diesem Zusammenhang nicht nachweisen, beruht demnach\noffensichtlich auf triftigen Überlegungen.\n\n7. An diesem Ergebnis vermöchte auch die von der\nBeschwerdeführerin beantragte zusätzliche Einvernahme von C. als Zeuge\nnichts zu ändern. C. ist der Ehemann der Beschwerdeführerin und war - was\ndiese nicht bestreitet - letztlich jene Person, welche die Bank bzw. die Angeschuldigten jeweils anwies, die fraglichen Devisengeschäfte zu tätigen. Dass\ndiese Umstände eher für eine zurückhaltende Würdigung seiner Aussage\nsprechen und seinen Behauptungen unter diesem Aspekt kaum ein besonderes\nGewicht beizumessen wäre, braucht keiner weitergehenden Erörterung.\nInsbesondere aber bestehen, wie dargelegt wurde, zahlreiche, von ihrem\nBeweiswert stärker zu gewichtende Indizien, die klar gegen die von der\nBeschwerdeführerin vertretene Version sprechen. Eine Beweislage, welche\neine Anklage wegen des Verdachts der falschen Aussagen als Zeugen\nrechtfertigen würde, liegt nicht vor, weshalb der Untersuchungsrichter das\nVerfahren denn auch ohne die Einvernahme von C. als Zeuge zu Recht\neinstellen durfte. Die Beschwerde erweist sich demnach zusammenfassend als\nunbegründet und ist abzuweisen.\n\n8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten\nder Beschwerdeführerin (Art. 160 StPO).\n20\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten\nder Beschwerdeführerin.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}