{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-19_2005-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_19", "Checksum": "5b8ba21f82da9a229432d64ccd5c958b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 19.01.2005 BK 2004 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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April 1997 nicht teilnahm und die von\nihm erwähnte Unterredung zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben\nmuss. Die Feststellung des Untersuchungsrichters, den Angeschuldigten lasse\nsich diesbezüglich keine Falschaussage nachweisen, lässt sich demnach\ndurchaus mit triftigen Gründen vertreten.\n\n6. Unabhängig vom Datum stellt sich allerdings die Frage, ob die Angeschuldigten als Zeugen im Zivilprozess von der Sitzung mit D. hätten\nberichten müssen. Davon ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt -\ndann auszugehen, wenn sie anlässlich dieser Sitzung tatsächlich zu verstehen\ngab, dass sie keine weiteren risikoreichen Geldanlagen wünsche. Denn\ndiesbezüglich wurden die Angeschuldigten mit der Frage, ob ihnen X. jemals\nirgendwelche Instruktionen bezüglich ihres Vermögens erteilt habe, umfassend\nzur Aussage als Zeugen angehalten. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin\nhingegen insofern, als sie geltend macht, die Angeschuldigten seien auch\ngehalten gewesen, als Zeugen Auskunft über die ihrer Behauptung nach von D.\nerhaltenen bankinternen Weisungen zu berichten. Die Angeschuldigten wurden\nals Zeugen nie auf irgendwelche Weisungen ihres Vorgesetzten befragt, noch\nwurden solche Weisungen an Z. und Y. in den Rechtsschriften überhaupt erwähnt und dadurch zum Prozessgegenstand erklärt. Ebensowenig wurden sie\nangehalten, sich wenigstens allgemein zur bankinternen Auffassung zu diesen\nGeschäften zu äussern.\n\na) In Bezug auf die von ihr angeblich erteilten Instruktionen beruft\nsich die Beschwerdeführerin wiederum auf die Aussagen von D.. Dieser erklärte\nals Zeuge, X. habe anlässlich der fraglichen Sitzung klar (Einvernahme vom 6.\nSeptember 2002, act. 4.3.), bzw. klar mit den Worten \"I don't want to have such\nhighly risky business anymore\" (Einvernahmen vom 30. Januar 2003, act. 4.6.\nund 4.7.) erklärt, dass sie in Zukunft keine solchen riskanten Geschäfte mehr\nwünsche. Diesen Aussagen stehen jene der Angeschuldigten gegenüber, die\neine solche Äusserung von X. entschieden in Abrede stellen. Bei der Würdigung\nder Aussagen gilt sicherlich zu berücksichtigen, dass bei D. im Gegensatz zu\nden Angeschuldigten kein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens\n17\n\nersichtlich ist, was grundsätzlich eher für die Richtigkeit seiner Aussagen\nspricht. Einschränkend gilt diesbezüglich allerdings darauf hinzuweisen, dass D.\nin seiner chronologischen Schilderung vom 26. Februar 1998 (act. 4.11.04) die\nHauptschuld am eingetretenen Bankverlust Y. zuwies, dabei auf dessen \"etwas\narrogante Art\" und seine fehlende Reue hinwies, von einem\nAbhängigkeitsverhältnis von Y. zum Kunden sprach, und festhielt, es stelle sich\ndie Frage, ob ein solcher Mann für die Bank überhaupt noch weiter tragbar sei.\nInsofern kann fraglos nicht von einem völlig unbelasteten Verhältnis\nausgegangen werden. Wie es sich damit genau verhält, kann offen gelassen\nwerden. Unterzieht man nämlich die Aussagen von D. einer genaueren\ninhaltlichen Würdigung und überprüft sie mit dem übrigen Beweisergebnis, lässt\nsich schlicht nicht zur Überzeugung gelangen, es müsse sich tatsächlich so\nverhalten haben, wie dieser behauptet.\n\nb) Gemäss eigener Bekundung hat D. immer wieder die Einhaltung\nder bankinternen Richtlinien verlangt und die fragliche Sitzung gewollt, um die\nKundenbeziehung zu beenden, da er befürchtete, dass die Kundenbeziehung\nin einem Fiasko enden würde, wenn die entsprechenden Geschäfte\nweitergeführt würden. Wenn nun X. anlässlich einer gemeinsamen Unterredung\ntatsächlich erklärt haben sollte, sie wolle zukünftig keine solchen riskanten\nGeschäfte, musste dies D. eigentlich entgegengekommen sein. Er will denn\nauch mehrfach versucht haben, diese Instruktion durchzusetzen. Diesen\nFeststellungen steht jedoch schon sein eigener, im Jahre 1998 und damit\nzeitlich näher am Vorgefallenen erstellte chronologische Bericht entgegen (vgl.\nact. 4.11.04). Demgemäss hat D. bei den Devisengeschäften wohl die\nEinhaltung der bankinternen Richtlinien verlangte. Von einem Verbot der\nGeschäfte unter Hinweis auf die Instruktion von X. ist darin aber nicht die Rede.\nEbensowenig lässt sich aus dem Bericht entnehmen, dass D. von Z. und Y. aus\nanderen Gründen, namentlich aus bankinternen Überlegungen, überhaupt\njemals die vollumfängliche Einstellung der Geschäfte verlangt hat. Bis Juli 1997\nund damit über die Besprechung mit dem Ehepaar X.-C. hinaus verlangte er\nlediglich die Einhaltung der bankinternen Richtlinien, das heisst die\nUnterzeichnung der üblichen Verträge durch den Kunden. Erst unter dem 8. Juli\n1997 hielt D. fest, er habe das weitere Abschliessen von\nDevisentermingeschäften verboten, da der Kunde das Formular \"Bedingungen\nfür Devisentermingeschäfte\" nicht unterzeichnet habe. Ausreden, wie das\nFormular könne nicht aus Israel geschickt werden, würden ihn nicht\nbeeindrucken. Es werde nun nur noch devisenmässig auf Kassabasis\n18\n\n"}