{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-19_2005-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_19", "Checksum": "5b8ba21f82da9a229432d64ccd5c958b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 19.01.2005 BK 2004 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es\nverhält sich diesbezüglich nicht anders als etwa beim Zeugen D., aus dessen\nAussagen sich klar ergibt, dass er sich in Bezug auf das Datum nicht sicher ist,\noder aber auch bei der Beschwerdeführerin selbst, die sich in ihrer Prozesseingabe auf den Standpunkt stellte, die mehrstündige Sitzung habe am 1. April\n1997 stattgefunden, was nachweislich und eingestandenermassen nicht der Fall\nwar. Datierungen eines Vorgangs aber auch Schätzungen, wie sie vorliegend\ndie Angaben zur Sitzungsdauer darstellen, erweisen sich bei der Aussageprüfung oft als unzuverlässig und schwankend. Mehr Gewicht ist bei solchen\nAngaben auf Nebenumstände zu legen, mit welchem einvernommene Personen\nEreignisse vielfach verknüpfen (vgl. zum Ganzen Friedrich Arntzen, Psychologie\nder Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, 1993,\nS. 60). Solche Verknüpfungen hat der Angeschuldigte Z. denn auch gemacht,\nindem er erklärte, die Besprechung, an welcher D. teilgenommen habe, sei\nanlässlich eines unverhofften Besuchs der Eheleute zustande gekommen und\ndiese Sitzung sei im Gegensatz zur zweiten von kurzer Dauer gewesen. Aus\nden nämlichen Überlegungen ist den Widersprüchen auch unter dem von der\nBeschwerdeführerin erwähnten Aspekt der \"Aussage der ersten Stunde\" keine\nbesondere Bedeutung beizumessen. Klarzustellen gilt in dieser Hinsicht, dass\nZ. am 6. September 2002 gar nicht befragt wurde, sondern lediglich an der\nEinvernahme von D. teilnahm. Seine Äusserungen dürften demnach spontan,\nals Einwand zur Aussage D., erfolgt sein, ohne dass er eigentliche Gelegenheit\nerhielt, sich umfassend zur Sache zu äussern. Insbesondere aber sprechen\nspätere Abweichungen - wie auch die beiden in der Beschwerde im\nZusammenhang mit dem Wert der Aussage \"der ersten Stunde\" angeführten\nAutoren ausführen - nicht in jedem Fall gegen die Richtigkeit der ersten Deposition. Bei mehreren Aussagen derselben Person sind Abweichungen nicht\nungewöhnlich und insofern kann bei allfälligen Widersprüchen auch nicht einfach von der Richtigkeit der ersten Aussage ausgegangen werden. Entscheidend sind der Bereich und das Mass, in welchem Widersprüche auftreten.\nGleich bleiben sollte in der Aussage alles aus dem Geschehensablauf, was für\ndie Person von einprägsamer Bedeutung war. Dies war bei Z. - wie dargelegt\nwurde - mit den von ihm gemachten Verknüpfungen der Fall.\n15\n\ne) Schliesslich lässt sich Z. auch nicht einfach unterstellen, er müsse\nals Zeuge gelogen haben, weil - so die Beschwerdeführerin - es bei den von ihm\ngemachten Zeitangaben gar nicht möglich gewesen sei, dass sich die Sitzung\nüber den Schalterschluss hinaus gezogen habe. Z. behauptete nie, der\nSchalterschluss habe die Geldauszahlung verunmöglicht. Diesen Schluss zog\nlediglich der Untersuchungsrichter aus der Aussage des Angeschuldigten.\nHinzu kommt, dass schlicht kein Grund ersichtlich ist, weshalb Z. in Bezug auf\ndie Dauer der Sitzung bewusst falsch ausgesagt haben sollte. Entscheidend ist\ndie Frage, ob es tatsächlich eine frühere Unterredung mit D. gegeben hat - dies\nhat er bestätigt - und was anlässlich dieser Sitzung besprochen wurde. Die\nFrage der genauen Dauer der Sitzung ist diesbezüglich eher nebensächlich. Im\nÜbrigen gilt darauf hinzuweisen, dass Z.s und D.s Zeitangaben keineswegs\nderart krass von einander abweichen. Gemäss D. hat die Sitzung 30 Minuten\nbis eine Stunde gedauert. Die von ihm genannte Minimalzeit entspricht\ndemnach der von Z. genannten maximalen Dauer.\n\nf) Nicht von wesentlicher Bedeutung sind auch die Widersprüche,\nwelche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beteiligung von Y.\nan der Besprechung aufzeigt. Y. hat nie ausgesagt, er habe die Eheleute X.-C.\nam 21. März 1997 nicht getroffen. Er hat lediglich geltend gemacht, er sei dem\nEhepaar bei dieser Gelegenheit nur vorgestellt worden, habe an der Besprechung zwischen Z., D. und dem Ehepaar X.-C. aber nicht teilgenommen. Er\nwisse lediglich, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen D. und dem\nEhepaar X.-C. gekommen sei. Am Nachmittag desselben Tages sei C. ziemlich\naufgewühlt erschienen und habe erklärt, er habe ein unerfreuliches Erlebnis mit\nD. gehabt. Er habe C. dann anstelle von Z., der besetzt gewesen sei, das Geld\nausgehändigt. Diese Aussage deckt sich mit jener von Z.. Ein Widerspruch\nbesteht nur mit jener von D., der erklärte, auch Y. habe an der Sitzung\nteilgenommen. Ob das eine oder andere zutrifft, lässt sich letztlich nicht sagen.\nIn jedem Fall lässt sich nicht zur Gewissheit gelangen, es müsse sich so\nverhalten, wie D. ausgesagt hat. Denn genau so, wie D. keinen Grund hatte,\nhier bewusst falsch auszusagen, ist auch nicht ersichtlich, weshalb Z. in diesem\nPunkt - und dies erst noch in einer eigenständigen, plausiblen Darstellung des\nGeschehensablaufs - gelogen haben sollte. Im Gegenteil. Z. hätte allen Grund\ngehabt, die Teilnahme Y.s zu bejahen, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen\nwäre, denn damit hätte er für seine weiteren, in diesem Zusammenhang\nstehenden Behauptungen auf eine Bestätigung zählen können.\n16\n\n"}