{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-19_2005-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_19", "Checksum": "5b8ba21f82da9a229432d64ccd5c958b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 19.01.2005 BK 2004 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Vermutung, dass das Dossier an diesem Tag hervorgenommen wurde, weil das Ehepaar in der Bank erschienen war und es\nfolglich an diesem Tag auch zur besagten Unterredung in Anwesenheit von D.\ngekommen ist, erscheint insofern nahe liegend. Dies umso mehr, als durch\neinen Bankbeleg (vgl. act. 4.11.01) ausgewiesen ist, dass sich das Ehepaar an\ndiesem Tag tatsächlich in der Bank in B. aufgehalten haben muss. Sodann gilt\ndarauf hinzuweisen, dass es für die Tatsache, dass D. nicht den 21. März 1997,\nsondern den 1. April 1997 als wahrscheinlichen Besprechungstag nannte,\ndurchaus eine Erklärung gibt. D. musste nämlich bankintern in einer\nchronologischen Schilderung seine Sicht zur Kundenbeziehung X.-C.\nwiedergeben. Diese Stellungnahme erfolgte ganz offensichtlich auf Grundlage\neines von Z. erstellten Berichts (act. 1.10.). Letzterer nannte in seinem Protokoll\nden 1. April 1997 als Tag der Sitzung, an welchem alle Geschäfte besprochen\nwurden. D. hielt in seiner Schilderung dazu wörtlich folgendes fest: „1.4.97: Der\nKunde kommt in der Bank vorbei und die ganze Position wird mit Z. und Y. besprochen und abgecheckt. Der Kunde unterschreibt Z. den roten Kontrollkarton\nvom Banklagernd-Dossier. (Unterschrift der Kontoinhaberin). Da ich bereits\nvorher die Beziehung zum Kunden auflösen wollte, erklärte ich ihm in einem\nGespräch, in Anwesenheit seiner Frau (Kontoinhaberin), dass die Bank A. die\nBedingungen für eine Geschäftsbeziehung bestimmen würde und wenn er nicht\neinverstanden sei, müsse er die Beziehung mit uns auflösen.\" Wenn die\nBesprechung aber nachweislich am 3. April 1997 stattgefunden hat und der\nKontrollkarton - wie D. versichert - anlässlich des Gesprächs, an dem er\nteilgenommen hat, nicht unterzeichnet wurde, folgt daraus, dass D. in seiner\nNotiz von zwei verschiedenen Besprechungen berichtet. Auffallend ist denn\nauch, dass D. für seine chronologische Schilderung grundsätzlich das Präsens\nverwendet, wohingegen er bei seinen Darlegungen zu dem von ihm mit dem\nEhepaar X.-C. geführten Gespräch im Imperfekt berichtet und davon spricht, er\nhabe die Beziehung bereits vorher auflösen wollen, doch sei die\nKundenbeziehung infolge starker Opposition von Y. bestehen geblieben.\n13\n\nc) Als Indiz dafür, dass es zu zwei Sitzungen gekommen ist, dürfen\nauch die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin angesehen werden. Diese müsste doch an sich sehr wohl wissen, ob\nin den Tagen vor dem 3. April 1997 eine weitere Sitzung stattgefunden hat oder\nnicht. Entweder erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen der Angeschuldigten aus ihrer Sicht als richtig oder aber eben als falsch. Wenn in der\nBeschwerde jedoch lediglich geltend gemacht wird, aufgrund der Widersprüche\nin den Aussagen der Angeschuldigten würden \"berechtigte Zweifel bestehen,\ndass die Sitzung am 21. März 1997 überhaupt stattgefunden hat\" (S.10), und\nfalls sie stattgefunden habe, müsse auch Y. das Ehepaar X.-C. getroffen haben\n(S. 11), kommt darin doch eine auffallende Zurückhaltung in der Argumentation\nzum Ausdruck. Denn letztlich räumt die Angeschuldigte damit ein, dass es sich\nso verhalten haben könnte, wie es die Angeschuldigten behaupten. Geht man\nsodann von den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige aus,\nkam D. anlässlich der Besprechung vom 3. April 1997 eine sehr zentrale\nBedeutung zu. Damit schlicht nicht vereinbar erscheint, dass vorgängig in den\nEingaben des Zivilprozesses die Anwesenheit einer dermassen wichtigen\nDrittperson nicht einmal erwähnt wurde. Dass die Beschwerdeführerin - wie\ndiese geltend macht - sich nicht mehr an dessen Namen zu erinnern vermochte,\nhätte sie jedenfalls nicht daran gehindert zu behaupten, es sei eine weitere,\nnicht näher bekannte Person anwesend gewesen, die ihre Weisung auch\nmitbekommen habe und von den beiden anderen Bankangestellten die\nEinstellung der Devisengeschäfte verlangt habe.\n\nd) Schliesslich erscheinen auch die Widersprüche, auf die sich die\nBeschwerdeführerin beruft und die ihrer Auffassung nach durch den Untersuchungsrichter nicht ausreichend gewichtet wurden, wenig aussagekräftig. So\ntrifft es wohl zu, dass Z. am 6. September 2002 erklärte, es habe zwei Sitzungen\ngegeben, eine mit D. und eine ohne ihn, und dabei als Datum den 3. und 4. April\n1997 nannte. Erst anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Januar 2003\nstellte er sich auf den Standpunkt, die Sitzung mit D. habe am 21. März 1997\nstattgefunden. Desgleichen machte er in den späteren Einvernahmen auch\nwidersprüchliche Angaben zur Dauer der Sitzung. Tatsache ist jedoch, dass Z.\nvon Anfang an erklärte, es habe zwei Besprechungen gegeben, wobei die erste\nBesprechung, zu welcher D. dazugekommen sei, kurz gewesen und das\nEhepaar damals unverhofft auf der Bank erschienen sei. An dieser Version hielt\ner fest. Dass sich der Angeschuldigte in Bezug auf die Daten und die Dauer der\nSitzung korrigieren musste, erscheint in diesem Zusammenhang von\n14\n\n"}