{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-19_2005-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_19", "Checksum": "5b8ba21f82da9a229432d64ccd5c958b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 19.01.2005 BK 2004 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ihre Aussagen enthalten denn auch überhaupt keine\nAngaben zu D. und die Behauptung der Beschwerdeführerin in der\nBeschwerdeschrift, die Angeklagten hätten als Zeugen im Zivilprozess\nausgesagt, das Banklagernd-Dossier sei zu keinem Zeitpunkt unter Teilnahme\nvon D. besprochen worden, ist insofern falsch. In Bezug auf solche zusätzliche\nBesprechungen liesse sich nur dann auf den Verdacht von Falschaussagen\nschliessen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Angeschuldigten\ndiese bzw. deren Inhalt bewusst verschwiegen, obwohl sie deren Erheblichkeit\nfür den Prozessgegenstand auch ohne, dass sie konkret auf die Sitzungen\nangesprochen wurden, zu erkennen vermochten.\n\nc) Schliesslich gilt festzustellen, dass nicht sämtliche, den beiden Angeschuldigten in der Strafanzeige zur Last gelegten Falschaussagen auch noch\nGegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. In der Einstellungsverfügung\nwurde dargelegt, dass sich der Vorwurf, Z. habe in Bezug auf angeblich an die\nAnzeigeerstatterin nach London versandten Dokumente und den Inhalt der mit\nihr geführten Telefonate nicht die Wahrheit gesagt, nicht belegen lasse. In\nBezug auf diese angeblichen Falschaussagen wurde die Einstellungsverfügung\nnicht substanziert angefochten, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.\n\n5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Untersuchungsrichter zunächst\nvor, seine Feststellung, Z. und Y. lasse sich in Bezug auf die Anwesenheit von\nD. an der Sitzung vom 3. April 1997 keine Falschaussage nachweisen, sei nicht\nhaltbar. Zur Hauptsache beruft sie sich dabei auf die Aussagen von D., der seine\nTeilnahme bestätigt haben soll.\n\na) Tatsache ist, dass die Parteien in den Eingaben des am 17. August\n1999 anhängig gemachten Zivilprozesses grundsätzlich übereinstimmende\nAngaben zu den bei der Sitzung anwesenden Personen machten und dabei von\nD. nicht die Rede war. Auch in Bezug auf das Datum der Besprechung liegen\nletztlich übereinstimmende Angaben vor. Wohl stellte sich die Beschwerdeführerin in der Prozesseingabe noch auf den Standpunkt, die fragliche Sitzung habe am 1. April 1997 stattgefunden. In ihrer Widerklageantwort schloss\nsie sich dann jedoch den Ausführungen der Bank A. an, die als Datum der Sitzung den 3. April 1997 nannte. Im Übrigen wird die Richtigkeit des Sitzungsdatums bereits durch den Kotrollkarton für die Banklagernd-Korrespondenz (vgl.\n11\n\nact. 4.11) ausgewiesen. Demgemäss hat an diesem Tag C., der Ehemann der\nBeschwerdeführerin, die anlässlich der Sitzung erfolgte Einsichtnahme durch\nUnterschrift bescheinigt. Dass nun D. - wie die Beschwerdeführerin behauptet -\nseine Teilnahme an der Besprechung vom 3. April 1997 ausdrücklich bestätigt\nhat, trifft nicht zu. In seiner ersten Einvernahme als Zeuge im Strafverfahren\n(act. 4.3.) erklärte D., die fragliche Sitzung habe, soweit er sich erinnern könne,\n\"an Ostern 1997, das heisst Ende Wintersaison“ stattgefunden. Ob später noch\neine Sitzung stattgefunden habe, wisse er nicht. Er sei damals zwischen 30\nMinuten und einer Stunde mit dem Ehepaar X.-C. und den Herren Z. und Y.\nzusammengesessen. Anlässlich seiner Konfronteinvernahme mit Y. vom 30.\nJanuar 2003 (act. 4.7.) erklärte D., die Sitzung habe \"anfangs April 1997, seiner\nAnsicht nach am 1. April 1997“ stattgefunden. Bei der gleichentags erfolgten\nKonfronteinvernahme mit Z. (act. 4.6.) gab D. an, er könne sich bezüglich des\nDatums der Sitzung nicht festlegen. Er habe an einer Besprechung mit dem\nEhepaar X.-C. teilgenommen und an dieser Sitzung seien während rund einer\nhalben Stunde genau die erwähnten Punkte erörtert worden. Was an einer\nallfälligen weiteren Sitzung besprochen worden sei, an der er nicht\nteilgenommen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Wie aus diesen Äusserungen folgt, vermochte sich D. in Bezug auf das Datum nicht klar festzulegen. Dies\nvermag angesichts des Zeitablaufs auch nicht weiter zu erstaunen. Wenn aber\nD. in keiner seiner Einvernahmen überhaupt je den 3. April 1997 als Tag der\ngemeinsamen Sitzung nannte, obwohl an diesem Tag erwiesenermassen eine\nsolche stattfand und der Zeuge bei den Einvernahmen wiederholt mit diesem\nDatum konfrontiert wurde, lässt sich schwerlich behaupten, der Zeuge habe\nbereits mit einer klaren, aussagekräftigen Aussage zum Sitzungsdatum die\nBehauptung der Angeschuldigten, D. habe an der besagten Besprechung nicht\nteilgenommen, widerlegt.\n\nb) Dass es sehr wohl zu einer Unterredung mit D. gekommen ist,\ndiese aber mit grosser Wahrscheinlichkeit effektiv - wie es die Angeschuldigten\ngeltend machen - zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben muss und\ninsofern von zwei Sitzungen auszugehen ist, wird denn auch durch\nverschiedene weitere Indizien belegt. Einer der aussagekräftigsten Anhaltspunkte ergibt sich dabei wiederum aus den Angaben, die D. gemacht hat.\nDieser erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2003 (act. 4.7.),\ner vermöge sich noch genau daran zu erinnern, dass X. anlässlich der Sitzung,\nan welcher er teilgenommen habe, den roten Karton des Banklagernd-Dossiers\nnicht unterschrieben habe. Dies sei zu einem späteren Zeitpunkt geschehen.\n12\n\n"}