{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-19_2005-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_19", "Checksum": "5b8ba21f82da9a229432d64ccd5c958b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 19.01.2005 BK 2004 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die\nBeschwerdekammer ist schliesslich auch keine Untersuchungsbehörde,\nweshalb es auch nicht ihre Aufgabe ist, allfällige im Beschwerdeverfahren beantragte Beweisergänzungen selbst vorzunehmen. Sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen\nvermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur\nweiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung\nund die Rückweisung an die Vorinstanz, ist auf die Beschwerde demnach von\nvornherein nicht einzutreten (PKG 1975 Nr. 61).\n\n4. Bevor auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin konkret\neingegangen wird, rechtfertigen sich einige grundsätzliche Bemerkungen.\n\na) Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdebegründung eingehend dar, welche Widersprüche die Angeschuldigten in den verschiedenen\nAussagen - namentlich jenen des Strafverfahrens - gemacht haben. Diesbezüglich gilt jedoch festzuhalten, dass Gegenstand der Prüfung die Frage ist, ob\nausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beiden Angeschuldigten\nanlässlich ihrer Einvernahme als Zeugen im Zivilprozess sich der falschen\nAussage im Sinne von Art. 307 StGB schuldig gemacht haben. Massgebend für\nden Vorwurf der falschen Aussage ist deshalb nicht der Grad der Übereinstimmung der Zeugenaussagen zu den späteren Depositionen als Angeschuldigte, sondern die Frage, ob die beiden Angeschuldigten bei ihren Aussagen\nzur Sache, das heisst in Bezug auf den Gegenstand des Prozesses, als Zeugen wissentlich und willentlich falsch von ihren eigenen Wahrnehmungen berichtet haben (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 307 StGB). Folgerichtig lässt\nsich auch nicht einfach sagen, jede Widersprüchlichkeit zu den später\nabgelegten Aussagen sei schon Anhaltpunkt dafür, dass die Angeschuldigten\n9\n\nim Zivilprozess tatsächlich falsch ausgesagt hätten. Vielmehr ist anhand der Beweislage zu klären, welche Aufschlüsse sich in Bezug auf das tatsächliche, zum\nProzessgegenstand erklärte Geschehen und den diesbezüglichen Wahrnehmungen der Angeschuldigten ergeben. Alsdann gilt zu prüfen, ob sich die\nFeststellung des Untersuchungsrichters, den Angeschuldigten lasse sich der\nTatbestand der falschen Zeugenaussage zu diesem Geschehen nicht nachweisen, mit triftigen Gründen vertreten lässt.\n\nb) Ebensowenig kann schon allein daraus, dass die Angeschuldigten\n- wie die Beschwerdeführerin darlegt - in den Einvernahmen des Strafverfahrens\nAngaben gemacht haben, die in ihren Zeugenaussagen fehlen, auf ein\nstrafbares Verhalten geschlossen werden. Wohl kann der Tatbestand der\nFalschaussage auch durch bewusst unvollständiges Aussagen erfüllt sein\n(Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 21 zu Art. 307 StGB, N. 22 f. zu Art. 306 StGB). Auszugehen ist jedoch auch diesbezüglich vom Prozessgegenstand, der den Zeugen im Zivilprozess vorgehalten wurde und nicht von allfälligen erst im Strafverfahren zusätzlich eingebrachten Sachverhaltsmomenten. Dabei gilt zu beachten, dass sich der Prozessgegenstand im Zivilprozess für den Zeugen aus\nden ihm unterbreiteten Fragen erschliesst. Er hat auf die ihm konkret unterbreiteten Fragen zu antworten und braucht nicht Vermutungen darüber anzustellen, was möglicherweise ausserhalb der ihm gestellten Fragen noch Gegenstand des Prozesses sein könnte. Der Verdacht der Falschaussage rechtfertigt sich in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten späteren\nErgänzungen folglich nur, wenn die nachträglich vorgebrachten Weiterungen\ntatsächlich den Prozessgegenstand betreffen und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angeschuldigten diese vorgängig im Zivilprozess bewusst verschwiegen haben, obwohl sie deren Erheblichkeit für den Prozessgegenstand\nbzw. die richterliche Entscheidfindung erkannt hatten (vgl. dazu auch P. Pfäffli,\nDas falsche Zeugnis, 1962, S. 59). Wie sich nun aus den Zeugenfragethemata\naber auch den Ausführungen der Bank A. und der Beschwerdeführerin in ihren\nRechtsschriften ergibt, wurde eine Sitzung zum Prozessgegenstand erklärt,\nnämlich jene vom 3. April 1997, die von beiden Parteien als länger dauernd\numschrieben wurde, und an welcher die bis dahin getätigten Devisengeschäfte\nbesprochen wurden. Zu dieser Sitzung machten die beiden Zeugen denn auch\nihre Aussage, wobei sie in Bestätigung der Ausführungen der Parteien erklärten, an dieser mehrstündigen Unterredung hätten sie mit dem Ehepaar X.-C. die\nbisher getätigten Devisengeschäfte besprochen. Nicht zum Prozessgegenstand\nerklärt wurden hingegen allfällige andere Sitzungen. Davon ist weder in den\n10\n\n"}