{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-19_2005-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_19", "Checksum": "5b8ba21f82da9a229432d64ccd5c958b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 19.01.2005 BK 2004 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsches Zeugnis | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:58:38", "Checksum": "671423f8c1ef0bab4bfa3595da2116e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19\nRegeste:\nfalsches Zeugnis | StA Einstellungsverfügung\n\nstehe aber auch fest, dass er sich während der Viertelstunde, als über die\nDevisengeschäfte geredet wurde, im Büro aufgehalten habe.\n\nBezüglich den Anordnungen der Beschwerdeführerin an die Angeschuldigten, keine riskante Geschäfte mehr zu tätigen, führe der Untersuchungsrichter aus, es würden erhebliche Zweifel bestehen, ob entsprechende Weisungen je ausgesprochen worden seien. Z. - so der Untersuchungsrichter -\nkönne sich nicht mehr an die Einzelheiten der Besprechung vom 21. März 1997\nund an allfällige Einwendungen der Beschwerdeführerin erinnern, was auf\nGrund der Tatsache, dass seit dem Ereignis mehr als dreieinhalb Jahr\nvergangen seien, glaubhaft sei. Diesbezüglich sei einzuwenden, dass Z. anlässlich der Konfronteinvernahme mit D. (act. 4/6, S. 4) habe bestätigen müssen,\ndass Letzterer Warnungen im Zusammenhang mit riskanten Termingeschäften\nfür die Beschwerdeführerin ausgesprochen und gewünscht habe, dass diese\nDevisengeschäfte nicht mehr weitergeführt würden. Selbst Y., welcher ja für die\nDevisengeschäfte für die Beschwerdeführerin zuständig gewesen sei, habe anlässlich der Konfronteinvernahme mit D. (act. 4/7, S. 3) anerkennen müssen,\ndass dieser Anordnungen im Zusammenhang mit den Devisengeschäften\ngegeben habe. Y. habe indes erklärt, D. habe ihm nie befohlen, auf die\nDevisengeschäfte zu verzichten bzw. sei nie von einem Abbruch der Kundenbeziehung gesprochen worden. Aufgrund der Aussagen stehe demnach fest,\ndass es eine Sitzung gegeben habe, an welcher die Eheleute X.-C., die beiden\nAngeschuldigten und der Zeuge D. teilgenommen hätten und anlässlich welcher\nüber Einschränkungen bezüglich der Devisentermingeschäfte diskutiert worden\nsei. Im Übrigen hätte beiden Angeschuldigten anlässlich der Einvernahme durch\nden Bezirksgerichtspräsidenten F. im Zivilverfahren auf Grund der Fragestellung\nbewusst gewesen sein müssen, dass nicht das Datum der Besprechung das\neigentliche Beweisthema gewesen sei, sondern der Inhalt der Besprechungen\nund allfällige Instruktionen. Eine klare Sprache spreche auch die Tatsache, dass\nsie im Rahmen des Zivilprozesses nichts von irgendwelchen Instruktionen im\nZusammenhang mit den Devisengeschäften hätten wissen wollen, dann aber -\nmit dem Zeugen D. konfrontiert - plötzlich Eingeständnisse gemacht hätten. Im\nWeiteren lasse sich fragen, ob sich die Angeschuldigten nicht dadurch strafbar\ngemacht hätten, dass sie anlässlich der Zeugeneinvernahmen durch den\nBezirksgerichtspräsident F. nicht von sich aus auf die nun zugestandenen\nWeisungen von D. bezüglich der riskanten Devisengeschäften (siehe Ziff. 5.d.)\nhingewiesen hätten. Aufgrund der ihnen durch den Bezirksgerichtspräsidenten\n7\n\ngestellten Fragen hätten die Zeugen nämlich erkennen müssen, dass dies die\nzentrale Frage des Zivilverfahrens gewesen sei.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schloss in ihrer am 23. April\nüberbrachten Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n3. Y. und Z. beantragten in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2004\nebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n4. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid\nberührt ist, das heisst zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht, und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend\nmacht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem\nbeim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden\nsoll. Als durch die den Angeschuldigten zum Vorwurf gemachten falschen\nZeugenaussagen betroffene Person ist X. zur Beschwerdeführung legitimiert.\nAuf ihre rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten\n(vgl. BK 00 69 i.S. P.M.).\n\n2. Das vorliegende Verfahren steht im Zusammenhang mit einer von\nder Beschwerdeführerin gegen die Bank A. anhängig gemachten zivilrechtlichen\nForderungsklage. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beschwerdeführerin\nBerufung an das Kantonsgericht Graubünden erhoben und gleichzeitig ein\nGesuch um Revision gestellt. Während das Gesuch um Revision mit Urteil vom\n21. Mai 2002 abgewiesen wurde, wurde das Berufungsverfahren mit Verfügung\n8\n\nvom 4. November 2002 bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens\nsistiert. Die Akten des Zivilprozesses wurden vom Untersuchungsrichter in das\nStrafverfahren einbezogen (vgl. die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums\nvom 21. Februar 2003 betr. Aktenausleihe an das Untersuchungsrichteramt G.)\nund sind deshalb auch im Beschwerdeverfahren beizuziehen.\n\n"}