{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-19_2005-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_19", "Checksum": "5b8ba21f82da9a229432d64ccd5c958b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 19.01.2005 BK 2004 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19\nRegeste:\nfalsches Zeugnis | StA Einstellungsverfügung\n\n Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die beiden Angeschuldigten in dem zwischen der Anzeigeerstatterin und der Bank A.\ngeführten Zivilprozess als Zeugen vorsätzlich Falschaussagen gemacht hätten.\nEin wesentlicher Punkt im Zivilverfahren habe die Frage dargestellt, ob die\nKlägerin die Devisentermingeschäfte, welche zum Verlust ihrer Guthaben und\nder widerklageweise geltend gemachten Forderung geführt hätten, genehmigt\nbzw. ob die Vollmacht des für sie handelnden Ehemannes C. die\nentsprechenden Geschäfte abgedeckt habe. Heute stehe fest, dass an der\nBesprechung vom 3. April 1997 neben den beiden als Zeugen einvernommenen\nZ. und Y. auch deren Vorgesetzter, D., teilgenommen habe. Dieser könne\n4\n\nbestätigen, dass die Unterzeichnung des Kreditvertrages und des Formulars\n„Forward Contracts and Options\" anlässlich dieser Besprechung thematisiert\nworden sei. Sodann hätten die Zeugen ausgesagt, sie hätten nie Instruktionen\nerhalten. D. habe jedoch solche Instruktionen bestätigt. Dies belege, dass die\nZeugen es anlässlich der Einvernahme mit der Wahrheit nicht so genau genommen hätten.\n\n2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden daraufhin eine entsprechende Strafuntersuchung. Mit deren\nDurchführung wurde das Untersuchungsrichteramt G. beauftragt.\n\n3. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurden unter anderem\nD. als Zeuge sowie die beiden Angeschuldigten untersuchungsrichterlich\neinvernommen. Sodann wurden Z. und Y. im Konfront mit D. befragt.\n\nD. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfügung vom 9. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wegen des Verdachts der falschen Aussage gegenüber Z. und Y. ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die\nStaatskasse genommen. Zur Begründung wurde nach Prüfung der einzelnen,\nin der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe ausgeführt, den beiden\nAngeschuldigten lasse sich eine falsche Aussage als Zeuge im Sinne von Art.\n307 StGB nicht nachweisen.\n\nE. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 6. April 2004,\neingegangen am 7. April 2004, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichts Graubünden erheben, wobei folgendes Rechtsbegehren\ngestellt wurde:\nIn formeller Hinsicht\n1. Es sei Herr C. als Zeuge einzuvernehmen.\nIn materieller Hinsicht\n1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\nGraubünden 9. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin\ngeltend, die Feststellung in der Einstellungsverfügung, die Angeschuldigten Z.\n5\n\nund Y. hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie am 3. April 1997 das\nBanklagernd-Dossier ausschliesslich mit den Eheleuten X.-C., jedoch zu keinem\nZeitpunkt unter der Teilnahme von D. besprochen hätten, sei unzutreffend. Z.\nhabe anlässlich der Einvernahme von D. am 6. September 2002 (act. 4/3, S. 4)\nausgesagt, er habe Letzteren zu einer kurzen Besprechung mit den Kunden am\n3. April 1997 - einem Donnerstag - ins Besprechungszimmer gerufen. Die\nKunden seien damals unverhofft auf der Bank erschienen. D. sei dann auch\ndazugekommen. Die grosse Besprechung habe am 4. April 1997 stattgefunden,\nwobei D. nicht teilgenommen habe. Erst anlässlich der Einvernahme vom 1.\nNovember 2002 (act. 4/4, S. 2), also fast 2 Monate später, habe Z. geltend\ngemacht, die Eheleute X.-C. seien am 21. März 1997 gegen 11.00 Uhr auf der\nBank erschienen. Diese Aussagen stimmten somit in keiner Art und Weise mit\nden früher gemachten Depositionen überein. Hier sei auf den Grundsatz der\nAussage der ersten Stunde hinzuweisen, welcher bei der Würdigung von Aussagen zur Anwendung komme. Im Weiteren führe der Untersuchungsrichter\naus, die erste Besprechung, welche am 21. März 1997 stattgefunden habe, sei\nbis über den Schalterschluss hinausgegangen. Aus diesem Grund habe der\nEhemann der Beschwerdeführerin am Nachmittag nochmals bei der Bank\nvorbeigehen müssen, um Geld zu beziehen. Es sei jedoch schleierhaft, wie der\nGeldbezug am Nachmittag des 21. März 1997 beweisen solle, dass am Morgen\neine Sitzung stattgefunden habe. Wenn die Eheleute X.-C. am 21. März 1997\ngegen 11.00 Uhr auf der Bank erschienen sein sollen und – wie Z. ausgesagt\nhabe - die Besprechung eine Viertelstunde bzw. halbe Stunde gedauert haben\nsoll, sei es nicht möglich, dass die Besprechung über den Schalterschluss\nhinausgegangen sei. Aus dem Gesagten ergäben sich berechtigte Zweifel, ob\ndie Sitzung am 21. März 1997 überhaupt stattgefunden habe. Falsch sei auch\ndie Feststellung des Untersuchungsrichters, es könne nicht zweifelsfrei\nnachgewiesen werden, dass Y. an der Sitzung vom 21. März 1997\nteilgenommen habe. Anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2002 (act.\n4/4, S.2) habe Z. ausgesagt, am 21. März 1997, als die Eheleute X.-C. auf der\nBank erschienen seien, habe er D. ins Besprechungszimmer gerufen. Im\nWeiteren habe er erklärt, an dieser Besprechung habe Y. nicht teilgenommen.\nAn diesem Tag habe er - Y. - sich ca. eine Viertelstunde im Büro aufgehalten.\nSelbst Y. habe anlässlich der Konfronteinvernahme mit D. anerkannt, dass er\nsich am 21. März 1997 zumindest kurz mit den Eheleuten X.-C. getroffen habe.\nDaraus gehe einerseits hervor, dass Y. am 21. März 1997, falls die Besprechung\nwirklich stattgefunden habe, die Eheleute X.-C. getroffen habe. Andererseits\n6\n\n"}