{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-19_2005-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a67456272ced9b70d9186b84ce4f4a2af9d2fc633c8bf2b4713b7c178a4850dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_19", "Checksum": "5b8ba21f82da9a229432d64ccd5c958b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 19.01.2005 BK 2004 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juni 2005\n(1P.130/2005) nicht eingetreten.)\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Riesen-Bienz und Hubert\nAktuar Blöchlinger\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann\nJust, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. März\n2004, mitgeteilt am 16. März 2004, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner,\nund Z., Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin\nSchmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur,\n\nbetreffend falsches Zeugnis,\n2\n\nhat sich ergeben:\n\nA.1. Am 20. Februar 1995 eröffnete X. bei der Zweigniederlassung der\nBank A. in B. ein Konto. Dafür unterzeichnete sie die für eine einfache,\nausschliesslich auf „Habenbasis\" geführte Bankbeziehung im Private-Banking\nBereich üblichen Konto-Eröffnungsformulare. Von Anbeginn der\nBankbeziehung erteilte X. ihrem Ehemann, C., eine umfassende\nKontovollmacht. Die Korrespondenz sollte banklagernd gehalten werden. Am 8.\nMärz 1996 unterzeichnete C. einen allgemeinen Pfandvertrag samt\nAbtretungserklärung zu Gunsten der Bank A.. Schliesslich unterzeichnete X. am\n9. August 1996 noch einen Basis-Treuhandvertrag mit der Bank.\n\n2. Ab Beginn des Jahres 1996 wurden auf Rechnung des Kontos von\nX. Devisengeschäfte über hohe Beträge getätigt, die letztlich anfangs 1998 zu\neinem Totalverlust führten.\n\nB.1. Am 17. August 1999 machte X. beim Vermittleramt des Kreises E.\ngegen die Bank A. eine Forderungsklage über Fr. 12'000'000.-- zuzüglich 12%\nZins anhängig. Nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung bezog sie\nden Leitschein und reichte ihre Klage mit Prozesseingabe vom 24. Januar 2000\nbeim Bezirksgericht F. ein. Zur Begründung ihrer Klage brachte X. im\nWesentlichen vor, sie habe die Beklagte angewiesen, die deponierten\nVermögenswerte möglichst ohne Risiko anzulegen. Anfang 1996 hätte indessen\ndie Beklagte - zwar im Auftrag ihres Ehegatten C. aber ohne ihre eigene\nZustimmung - mit Devisengeschäften über immense Beträge begonnen. Die\ndeponierten Vermögenswerte hätten als Margeneinschuss gedient. Dazu sei die\nBeklagte nicht berechtigt gewesen. Am 1. April 1997 habe eine längere\nBesprechung mit den beklagtischen Kundenbetreuern Z. und Y. stattgefunden.\nDie Klägerin habe die bisherigen Transaktionen genehmigt, da ihr bis dahin\nkeine Verluste erwachsen seien. Sie habe der Beklagten jedoch\nhochspekulative und risikoreiche Geschäfte untersagt. Deren Vertreter hätten\nihr dies zugesichert. Nach dieser Besprechung habe die Beklagte\nvorübergehend keine Devisengeschäfte mehr ausgeführt. Im August 1997 habe\nihr die Bank A. im Bewusstsein, dass die dem Ehemann erteilte Vollmacht für\nderartige Geschäfte nicht ausreiche, einen Kreditvertrag sowie die Bedingungen\nfür Termin- und Optionsgeschäfte zur Unterschrift nach London zugestellt. Sie\nhabe ihre Unterschrift verweigert und der Beklagten telefonisch erklärt, sie wolle\nkeine solche Geschäfte tätigen.\n3\n\n2. In ihrer Prozessantwort und Widerklage auf Bezahlung von Fr.\n1'114'672.55 vom 10. Mai 2000 bestritt die Bank A. die Richtigkeit der von X.\nerhobenen Vorwürfe. Unter anderem führte die Bank A. aus, am 3. April 1997\nund nicht - wie von der Klägerin behauptet - am 1. April 1997 habe in B. eine\nBesprechung stattgefunden, an welcher X. die von ihrem bevollmächtigten\nEhemann getätigten Geschäfte ausdrücklich genehmigt habe. Die Besprechung\nzwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und - auf Seiten der Bank A. - Z. und Y.\nhabe rund 5 Stunden gedauert. Die Klägerin habe keinerlei Vorbehalte gegen\ndie von ihrem Ehemann getätigten Geschäfte gemacht. Als Beweis für diese\nBehauptungen bot die Beklagte die Befragung von Z. und Y. als Zeugen an,\nwobei entsprechende Zeugenfragenthemata eingereicht wurden.\n\n3. Gestützt auf die Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nF. vom 26. Oktober 2001, worin die Aussagen von Z. und Y. zu erheblichen\nBeweismitteln erklärt wurden, erfolgten am 7. Dezember 2000 die\nentsprechenden Zeugenbefragungen.\n\n3. Mit Urteil des Bezirksgericht F. vom 12. Februar 2002 wurde die\nKlage vollumfänglich abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen.\n\nC.1. Am 25. Juni 2002 reichte Rechtsanwalt Hermann Just namens von\nX. Strafanzeige gegen Y. sowie Z. wegen falschem Zeugnis gemäss Art. 307\nStGB ein, wobei folgende Anträge gestellt wurden:\n1. Gegen die beiden genannten, in einem Zivilprozess zwischen der\nAnzeigeerstatterin und der Bank A. als Zeugen einvernommenen\nVerzeigten sei ein Strafverfahren zu eröffnen.\n2. Im Sinne einer ersten polizeilichen Untersuchungshandlung sei D.,\nunverzüglich als Zeuge, allenfalls als Auskunftsperson zu befragen.\n\n"}