Was der Beschwerdeführer vorbringt, sind – wenigstens zum jetzigen Zeitpunkt – weitgehend Argumente, welche in einem zivilrechtlichen Verfahren von Bedeutung sein können, in strafrechtlicher Hinsicht jedoch zu wenig konkrete Anhaltspunkt für die Eröffnung einer Strafuntersuchung bieten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde. 2 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.