III. Gesamthaft betrachtet ist auf Grund des Gesagten festzustellen, dass die angefochtene Ablehnungsverfügung vor den einleitend dargestellten Kriterien, nach welchen die Beschwerdekammer Verfügungen der Staatsanwaltschaft zu überprüfen pflegt, standhält. Was der Beschwerdeführer vorbringt, sind – wenigstens zum jetzigen Zeitpunkt – weitgehend Argumente, welche in einem zivilrechtlichen Verfahren von Bedeutung sein können, in strafrechtlicher Hinsicht jedoch zu wenig konkrete Anhaltspunkt für die Eröffnung einer Strafuntersuchung bieten.