Dies hätte möglich sein müssen. Wenn der fragliche Betrag – wie der Strafkläger geltend macht – ab einem Konto seiner Firma bezahlt worden ist, müsste ein Belastungsbeleg vorhanden sein, mittels dem die Überweisung an Z. hätte bewiesen werden können. Wenn der Beschwerdeführer nichts Diesbezügliches beibrachte, so war es vertretbar, wenn die Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte, wobei allerdings anzufügen ist, dass eine entsprechende Bemerkung in die Ablehnungsverfügung gehört hätte.