„Der Betrag von Fr. Dr. beträgt 800.- Euro“. Offenbar bezog sich diese Bemerkung auf eine erwartete Zahlung, jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass dieses Geld bereits eingegangen sein könnte. Zu diesem Schluss gelangt man auch auf Grund der oben erwähnten Passage in dem zehn Tage später verfassten Brief, im Gegensatz zu welcher dann die in anderer Schrift eingefügte Bemerkung, die 800 € seien eingegangen, steht. Die Situation ist also recht widersprüchlich, und es hätte der Beschwerdeführer zusätzliche Elemente liefern müssen, um der Staatsanwaltschaft eine ausreichende Handhabe für die Durchführung einer Strafuntersuchung zu geben. Dies hätte möglich sein müssen.