sind eingegangen“. Das Schriftbild der letzteren Bemerkung weicht wesentlich von jenem des restlichen Briefes ab, doch zeigt ein Vergleich mit einem anderen Schreiben Z.s, dass diese offenbar recht unterschiedlich schreibt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die beiden Satzteile doch aus der gleichen Hand stammen. Die Sache wird dadurch allerdings nicht wesentlich klarer. Mit der Beschwerde reichte A. X. die Kopie eines Schreibens der Beschuldigten vom 16. Juli 2002 ein, in welchem sich die Aussage findet „Der Betrag von Fr. Dr. beträgt 800.- Euro“.