In der Tat äusserte sich der Staatsanwalt in seinem Entscheid lediglich über die von der Beschuldigten nach der Darstellung des Strafklägers unberechtigterweise in die Schweiz überführten und ihm vorenthaltenen Sachen, hingegen befasste sie sich nicht mit der Frage, ob allenfalls der erwähnte Betrag veruntreut worden sein könnte. Offenbar waren für die Strafverfolgungsbehörde auch in diesem Punkt nicht genügend stichhaltige Anhaltspunkte vorhanden, um Anklage zu erheben. Die Aktenlage ist in der Tat dürftig.