Hingegen machte der Strafkläger in seiner Beschwerde vom 28. März 2004 zu Recht geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Ablehnungsverfügung vom 18. März 2004 mit der von ihm in seiner Strafanzeige erwähnten Unterschlagung eines Betrages von 800 € überhaupt nicht befasst habe. In der Tat äusserte sich der Staatsanwalt in seinem Entscheid lediglich über die von der Beschuldigten nach der Darstellung des Strafklägers unberechtigterweise in die Schweiz überführten und ihm vorenthaltenen Sachen, hingegen befasste sie sich nicht mit der Frage, ob allenfalls der erwähnte Betrag veruntreut worden sein könnte.