bei der zuständigen Stelle Strafantrag stellte. 2. Im Beschwerdeverfahren wird nur überprüft, was Gegenstand der Beurteilung im vorinstanzlichen Verfahren war. Die von A. X. in seiner Beschwerde und deren Ergänzungen gemachten Ausführungen über angebliche Virusanschläge der Beschuldigten sowie sein Antrag auf deren Psychiatrierung können daher im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Hingegen machte der Strafkläger in seiner Beschwerde vom 28. März 2004 zu Recht geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Ablehnungsverfügung vom 18. März 2004 mit der von ihm in seiner Strafanzeige erwähnten Unterschlagung eines Betrages von 800 € überhaupt nicht befasst habe.