doch bereichern zu wollen, so wäre dies unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Sachentziehung relevant. Dieser Tatbestand ist aber nur auf Antrag strafbar, wobei die Strafantragsfrist, bei der es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, drei Monate beträgt. Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt ist. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten bereits in seinem Schreiben vom 24. Mai 2003 vorgeworfen, ihm die aus der Wohnung in München geholten Sachen vorzuenthalten. Die dreimonatige Antragsfrist begann somit an diesem Tag zu laufen und endete am 24. August 2003. Sie war somit schon längst verwirkt, als A. X. am 30. Oktober 2003