und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Einen solchen Nachteil erleidet der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen insbesondere auch wegen des Vorenthaltens von Studienunterlagen und EDV-Programmen. Er macht nicht ohne Berechtigung geltend, dass ihm die Beschuldigte wenigstens diese für ihn wichtigen Sachen in einfachen Briefen ohne grossen Aufwand hätte zusenden können. Sollte sich Z. tatsächlich weigern, wegen der getrübten Beziehungen zum Strafkläger diesem diese Unterlagen zuzustellen, so wäre dieses Verhalten in der Tat nur schwer verständlich. Sollte die Beschuldigte dem Strafkläger diese, aber auch seine übrigen Sachen böswillig vorenthalten, ohne sich an diesen je-