b) Fällt der Tatbestand der Veruntreuung ausser Betracht, weil es nach der Aktenlage zumindest im jetzigen Zeitpunkt an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Aneignungswillens und einer Bereicherungsabsicht gebricht, käme eine Strafverfolgung nur unter dem Gesichtspunkt einer Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Frage, nach welcher Bestimmung sich strafbar macht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht 2