Im Rahmen des ihr vom Strafkläger ausdrücklich erteilten oder von ihr stillschweigend übernommenen Auftrags zur Räumung der Wohnung hatte die Beauftragte wohl die Pflicht, Rechenschaft über ihre Geschäftsführung abzulegen, und es hat der Auftraggeber das Recht, von ihr eine solche zu verlangen und nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen. Auf Grund der Rechnungsablegung wird der Strafkläger beurteilen können, ob die Beauftragte ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen ist oder ob sie sich allenfalls Unregelmässigkeiten zuschulden kommen liess.