Es ist dies wie auch die Frage, wer diese Sachen nach Slowenien zu überführen hat und auf welche Weise dies geschehen kann, ein zivilrechtliches Problem, für dessen Lösung die Strafverfolgungsbehörden sowenig zuständig sind wie die Zollverwaltung, an die sich A. X. gewendet hat. Im Rahmen des ihr vom Strafkläger ausdrücklich erteilten oder von ihr stillschweigend übernommenen Auftrags zur Räumung der Wohnung hatte die Beauftragte wohl die Pflicht, Rechenschaft über ihre Geschäftsführung abzulegen, und es hat der Auftraggeber das Recht, von ihr eine solche zu verlangen und nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen.