Damit entfällt aber von vornherein der Tatbestand der Veruntreuung, so dass sich in dieser Beziehung weitere strafrechtliche Schritte erübrigen. Ob Z. auf Grund des übernommenen Auftrags verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass die von ihr aus der Wohnung des Beschwerdeführers geholten Gegenstände in die Verfügungsgewalt des Eigentümers gelangen, kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben. Es ist dies wie auch die Frage, wer diese Sachen nach Slowenien zu überführen hat und auf welche Weise dies geschehen kann, ein zivilrechtliches Problem, für dessen Lösung die Strafverfolgungsbehörden sowenig zuständig sind wie die Zollverwaltung, an die sich A. X. gewendet hat.