Dazu ist sie – jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht – auch nicht verpflichtet. Indem sie bereit ist, die eingelagerten Sachen herauszugeben, sobald der Strafkläger oder von diesem beauftragte Dritte diese abzuholen wünschen, lässt sie erkennen, dass es ihr sowohl am Aneignungswillen als auch an der Bereicherungsabsicht mangelt. Damit entfällt aber von vornherein der Tatbestand der Veruntreuung, so dass sich in dieser Beziehung weitere strafrechtliche Schritte erübrigen.