Diesen gegenüber hat sich die Beschuldigte dahin geäussert, dass sie den Strafkläger verschiedentlich aufgefordert habe, seine Sachen abzuholen, was dieser jedoch bis heute nicht getan habe. Es verhält sich also offenbar nicht so, dass Z. die in die Schweiz gebrachten Sachen A. X. für sich zu behalten beabsichtigt, hingegen scheint sie nicht bereit zu sein, selbst den Transport nach Slowenien ausführen zu lassen. Dazu ist sie – jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht – auch nicht verpflichtet.