anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Es steht fest, dass Z. einen erheblichen Teil der A. X. gehörenden Sachen ins Engadin gebracht hat (ein anderer Teil soll sich beim Bruder der Beschuldigten in Deutschland befinden, was an dieser Stelle mangels Zuständigkeit der Schweizer Behörden nicht von Interesse ist). Offenbar befinden sich diese Gegenstände in ihrem Gewahrsam, von was sich Beamte der Zollverwaltung überzeugen konnten. Diesen gegenüber hat sich die Beschuldigte dahin geäussert, dass sie den Strafkläger verschiedentlich aufgefordert habe, seine Sachen abzuholen, was dieser jedoch bis heute nicht getan habe.