Der Anzeigeerstatter bestreitet nicht, dass Z. die Wohnung mit seinem Einverständnis geräumt hat, hingegen macht er ihr zum Vorwurf, dass sie seine Sachen nicht in München bei einer Spedition deponiert habe, von wo diese auf Kosten des Freistaates Bayern nach Slowenien überführt worden wären. Statt dessen habe sie die Sachen zu sich genommen und ihm bis heute nicht herausgegeben. Er macht geltend, sie sei sich bewusst, dass er wegen einer Einreisesperre seine Sachen nicht selbst abholen könne, verweigere aber aus bösem Willen deren Überführung nach D., obwohl sie schon 800 € veruntreut habe.