Auf Grund der vorliegenden Akten und insbesondere auch der Ermittlungen der Zollverwaltung darf als erwiesen angesehen werden, dass die Beschuldigte mehrmals nach München gefahren ist, um die Wohnung A. X. zu räumen, und es steht auch fest, dass umfangreiches Mobiliar sowie EDV-Material in die Schweiz gebracht wurde. Der Anzeigeerstatter bestreitet nicht, dass Z. die Wohnung mit seinem Einverständnis geräumt hat, hingegen macht er ihr zum Vorwurf, dass sie seine Sachen nicht in München bei einer Spedition deponiert habe, von wo diese auf Kosten des Freistaates Bayern nach Slowenien überführt worden wären.