Zum Teil seien Einrichtungsgegenstände auch von dem an unbekanntem Ort in Deutschland lebenden Bruder der Beschuldigten behändigt worden. A. X. ist der Auffassung, Z. habe sich durch ihr Verhalten der Veruntreuung und durch die verweigerte Herausgabe verschiedener Dokumente der Unterdrückung von Urkunden schuldig gemacht. Auf Grund der vorliegenden Akten und insbesondere auch der Ermittlungen der Zollverwaltung darf als erwiesen angesehen werden, dass die Beschuldigte mehrmals nach München gefahren ist, um die Wohnung A. X. zu räumen, und es steht auch fest, dass umfangreiches Mobiliar sowie EDV-Material in die Schweiz gebracht wurde.