II. 1.a) Der Beschwerdeführer wirft Z. vor, bei der während seines Aufenthalts in einer Strafvollzugsanstalt erfolgten Räumung seiner Wohnung in München das Mobiliar, EDV-Einrichtungen und –Programme, Dokumente, Studienunterlagen und vieles anderes Material, das zum Teil ihm und zum Teil seiner Firma gehöre, unbefugterweise in die Schweiz gebracht zu haben, anstatt sie in München sicherzustellen. Zum Teil seien Einrichtungsgegenstände auch von dem an unbekanntem Ort in Deutschland lebenden Bruder der Beschuldigten behändigt worden.