Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrem Schreiben vom 20. April 2004 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Von der Beschwerdegegnerin wurde keine Vernehmlassung eingeholt. – Am 27. April 2004 und am 3. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer weitere Schriftsätze zur Ergänzung seiner Beschwerde ein. Dabei teilte er mit, er habe gegen Z. sowohl bei der Staatsanwaltschaft München als auch in Chur Anzeige wegen versuchter Sachbeschädigung eingereicht, weil die Beschuldigte verschiedentlich Virusanschläge an seine Mail-Adresse verübt habe.