Diese habe das Geld an die Beschuldigte überwiesen, damit diese eine Ratenzahlung an die Staatsanwaltschaft zwecks Abzahlung einer Geldstrafe von 8'000 € leiste, was aber nicht geschehen sei. Im weiteren weigere sich Z., die in seiner Münchner Wohnung abgeholten Gegenstände herauszugeben, und sie habe ihm nicht einmal die Programmdisketten zugesandt, was in einem einfachen Brief hätte gemacht werden können. Die Beschuldigte wisse, dass er wegen eines Einreiseverbots die Sachen gar nicht abholen könne, und falls er trotzdem erscheinen würde, böte sie die Polizei auf mit der Behauptung, er wolle sie umbringen, weil sie ihm seine Sachen nicht herausgebe.